Sigma-IT_Sofortabschreibung

Weiterer Steuervorteil 2021: Hohe Steuerersparnis mittels kluger IT-Modernisierung!

5. Januar 2022 | geschrieben von: Dirk Olejnik

In Phasen fortschreitender Digitalisierung ist eine moderne und performante IT-Infrastruktur das Rückgrat eines jeden Unternehmens. Auf Grund neuer Abschreibungsregeln des Bundesfinanzministeriums wird die Investition und Realisierung einiger digitaler Wirtschaftsgüter von jetzt an vereinfacht.

Ob Desktop-Computer, Notebooks, Drucker, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte oder betriebswirtschaftliche Softwaresysteme: Eine leistungsfähige IT-Infrastruktur ist maßgeblich für die erfolgversprechende Digitalisierung – und zuletzt für den Erfolg eines Betriebes.
Dennoch können IT-Systeme, betriebliche Anwendungsprogramme und Peripheriegeräte, wenn sie nicht regelgemäß implementiert oder längst veraltet sind, immense Probleme hinsichtlich der Performance, Produktivität, Konnektivität und insbesondere der IT-Sicherheit verursachen.

Der Ratschlag heißt daher: IT-Modernisierung!

Als Anreiz für die Investition in fortschrittliche digitale Wirtschaftsgüter hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 für jegliche Firmen einen steuerlichen Benefit geschaffen:

Ab sofort wird die vergangene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von prinzipiell drei bis fünf Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Digitale Wirtschaftsgüter unbeschränkt direkt abschreiben!

Auf Grund dieser Reform können Unternehmen ab sofort die Anschaffungskosten definierter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ganz absetzen. Dadurch wird nicht nur ihre Steuerbelastung im Anschaffungsjahr gemindert, sondern auch ihre Liquidation optimiert.

Dieser neue BMF-Erlass findet erstmals Anwendung für sämtliche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Darüber hinaus gibt es für Unternehmen weiterhin die Gestaltungsmöglichkeit, auch Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 komplett abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.

Mit Hightech nicht nur Steuern sparen!

Prinzipiell verspricht das perfekte Zusammenspiel sämtlicher IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware für mehr Konnektivität, Produktivität und IT-Sicherheit.

Wegen der neusten Abschreibungsregeln ist mindestens jetzt der geeignete Moment gekommen, in eine moderne, agile, skalierbare und insbesondere sichere IT-Infrastruktur zu investieren.

Entsprechend dem BMF-Erlass inkludiert der Begriff „Computerhardware“ besonders die nachfolgenden digitale Wirtschaftsgüter:

• Desktop-Computer
• Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client
• Desktop-Thin-Client
• Workstation
• Mobile Workstation
• Small-Scale-Server
• Dockingstation
• Externes Netzteil
• Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
• externen Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
• Ausgabegeräten wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display
• Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker

Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramm zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Dazu zählen neben Standardanwendungen auch exklusiv angefertigte Programme, wie z. B.

• ERP-Software
• Software für Warenwirtschaftssysteme und
• sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das BMF-Schreiben auf einem Blick:

Da digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware den Kernbereich der Digitalisierung prägen und gleichzeitig aufgrund des raschen technischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium, die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die tatsächlichen Gegegebenheiten angepasst.

Insgesamt lässt sich der BMF-Erlass wie folgt zusammenfassen:

• Die Nutzungsdauer definierter digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
• Firmen können ab sofort die Anschaffungskosten besonderer digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.
• Der Begriff Computerhardware umfasst hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.
• Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
• Die Neuregelung gilt – rückwirkend – für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und Restbuchwerte aus den Vorjahren.

Ein perfekter Augenblick für die IT-Modernisierung

In Zeiten fortschreitender Digitalisierung mit all ihren sich permanent verändernden Anforderungen ist eine Verbesserung oder gar ein (Neu-) Aufbau der IT-Infrastruktur wesentlich, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes zu sichern.

Gemäß der gegenwärtigen Studie „IT-Modernisierung 2021“ von IDG Research Services haben schon rund 60 Prozent der Firmen ihre Anwendungen und Prozesse in sehr großem Ausmaß modernisiert. 55 % der Betriebe starten IT-Modernisierungsprojekte, aufgrund von modifizierten Geschäftsanforderungen, die mit den vorhandenen Systemen nicht mehr realisiert werden können. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz von älteren Anwendungsprogrammen die Risiken in Betrachtung auf Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit steigen.

Da eine moderne und leistungsfähige IT-Landschaft elementar zum Erfolg eines Betriebes beiträgt, ist es höchste Zeit, dass Betriebe ihre IT-Infrastruktur mit innovativen digitalen Wirtschaftsgütern erneuern.

Möchten auch Sie von einer zukunftsfähigen IT-Landschaft profitieren und zeitgleich Steuern sparen? Wir beraten Sie gerne dazu. Sprechen Sie uns an.

scroll down